Vereinssatzung

Satzung in der Fassung vom 19.03.2016

S A T Z U N G der Sportgemeinschaft Biathlon Stadtsteinach e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Biathlon Stadtsteinach e. V.“, abgekürzt SGB Stadtsteinach.

Der Verein hat seinen Sitz in Stadtsteinach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth (VR-Nr. 10220) eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landessportverband e. V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden, sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Pflege des Ausdauersports, insbesondere durch Teilnahme an Wettkämpfen, sowie durch die Organisation von sportlichen Veranstaltungen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dem schriftlichen Antrag steht die Onlineanmeldung über die Homepage des Vereins gleich. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen der Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet, auf Antrag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand, mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge werden spätestens zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2., und 3. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, den beiden Sportwarten sowie mindestens vier, jedoch höchstens 6 Beisitzern. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wobei mindestens einer der drei Vorsitzenden mitwirken muss.

 

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 Euro (i. W. Fünfhundert), die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich ist. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000 Euro (i. W. Fünftausend) ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. erforderlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stadtsteinach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden hat.

Stadtsteinach, den 12. Januar 2010